Nachschreibtermin: Ersatztermin für versäumte Prüfungen

Nachschreibtermin

Ein Nachschreibtermin ist ein Ersatztermin, an dem Schülerinnen, Schüler oder Studierende eine aus triftigem Grund versäumte Prüfung nachholen können, ohne dadurch benachteiligt zu werden. Voraussetzung ist in der Regel ein anerkannter Grund für das Fehlen sowie die fristgerechte Meldung bei der Schule, dem Prüfungsamt oder der Lehrkraft. Ohne einen solchen Grund gilt eine versäumte Prüfung meist als „nicht ausreichend“ oder „nicht bestanden“.

Triftige Gründe und ärztliches Attest

Als triftige Gründe für den Rücktritt von einer Prüfung gelten meist plötzliche Krankheit, ernste familiäre Notfälle oder unvorhersehbare äußere Umstände wie Naturereignisse. Was im Einzelfall anerkannt wird, regelt die jeweilige Prüfungsordnung der Schule oder Hochschule. Bei Krankheit ist üblicherweise ein ärztliches Attest nötig, das zeitnah – häufig innerhalb weniger Tage nach dem Prüfungstermin – vorgelegt werden muss; bei wiederholten Krankmeldungen kann eine amtsärztliche Bescheinigung verlangt werden. Technische Probleme wie ein Datenverlust werden dagegen in der Regel nicht als triftiger Grund anerkannt.

Formalitäten beim Beantragen

Für die Beantragung eines Nachschreibtermins gilt üblicherweise folgender Ablauf:

  1. Erforderliche Nachweise vorbereiten (z. B. ärztliches Attest).
  2. Antragsformular ausfüllen und Belege beifügen.
  3. Antrag fristgerecht beim zuständigen Prüfungsamt oder bei der Lehrkraft einreichen.
  4. Rückmeldung zum Antrag abwarten.

Formalitäten Antragsprozess

Wird ein Antrag abgelehnt, lohnt sich häufig ein Blick in die eigene Prüfungsordnung: Sie regelt, welche Fristen gelten und welche Stelle über Widersprüche entscheidet.

Vorgehen an Schulen und Hochschulen

Sowohl Schulen als auch Hochschulen verlangen, dass ein Fehlen zeitnah nach der Bekanntgabe gemeldet wird – die genaue Frist regelt das jeweilige Schulgesetz beziehungsweise die Prüfungsordnung der Hochschule. Wer den Nachschreibtermin ohne triftigen Grund verpasst, riskiert an der Hochschule mitunter, die zugehörige Klausur oder sogar die gesamte Lehrveranstaltung im nächsten Semester wiederholen zu müssen.

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Wer sich über Fristen unsicher ist, sollte sich frühzeitig beim Prüfungsamt, der Fachschaft oder – im Fernstudium – über die rechtlichen Besonderheiten von Prüfungen im Fernstudium informieren.

Bewertung versäumter Prüfungen und Folgen

Eine unentschuldigt versäumte Prüfung wird üblicherweise mit „nicht ausreichend“ oder „ohne Erfolg“ bewertet. Je nach Bildungseinrichtung kann das bedeuten, dass die betroffene Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung im nächsten Turnus wiederholt werden muss. Auch die Zahl der Prüfungen pro Woche und die Fristen für die Korrektur und Rückgabe von Klausuren sind an vielen Schulen geregelt, um Lernende nicht durch zu dichte Prüfungsphasen zu überlasten – die genauen Vorgaben unterscheiden sich je nach Bundesland und Schulform.

  • Verlust des Prüfungsanspruchs im betroffenen Versuch
  • Notwendigkeit, die Lehrveranstaltung oder Prüfung zu wiederholen
  • Möglicher Einfluss auf die Gesamtnote und den weiteren Bildungsweg

Rechtsmittel bei abgelehntem Antrag

Wird ein anerkannter Grund nicht akzeptiert oder ein Nachschreibtermin abgelehnt, kann dagegen mit einem Widerspruch oder – als letztes Mittel – einer Klage vorgegangen werden. Dabei sind die jeweiligen Fristen genau einzuhalten. Studierende finden Unterstützung bei Fachschaften, dem AStA oder dem Studienbüro; bei komplexeren Fällen empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.

Häufig gestellte Fragen

Wann bekommt man einen Nachschreibtermin?

In der Regel, wenn ein triftiger Grund wie Krankheit, ein familiärer Notfall oder ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt und dieser fristgerecht nachgewiesen wird.

Wie schnell muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden?

Meist innerhalb weniger Tage nach dem versäumten Prüfungstermin – die genaue Frist regelt die jeweilige Prüfungsordnung.

Was passiert, wenn man den Nachschreibtermin ohne Grund verpasst?

Die Prüfung gilt in der Regel als nicht bestanden, an Hochschulen kann zusätzlich eine Wiederholung der Lehrveranstaltung notwendig werden.

Kann man gegen eine Ablehnung vorgehen?

Ja, über Widerspruch oder Klage, wobei die geltenden Fristen zu beachten sind. Fachschaften, AStA oder Studienbüros bieten dazu Beratung an.

Quellen und weiterführende Links