Die Zulassung ist die formale Erlaubnis, ein Studium an einer Hochschule oder einer anderen Bildungseinrichtung aufzunehmen. Sie setzt in der Regel den Nachweis einer bestimmten Vorbildung voraus und wird häufig durch ein Auswahlverfahren ergänzt, wenn mehr Bewerber als Plätze vorhanden sind. Für internationale Bewerber kommen zusätzliche Anforderungen wie Sprachnachweise, Visum und Aufenthaltserlaubnis hinzu.
Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung
Die Hochschulreife ist im deutschen Bildungssystem die zentrale Voraussetzung für den Zugang zu Studiengängen. Es gibt drei Formen, die unterschiedlich weitreichende Berechtigungen verleihen:
- Allgemeine Hochschulreife (Abitur): berechtigt zum Studium an allen Hochschulen und in allen Fächern.
- Fachgebundene Hochschulreife: berechtigt zum Studium an Universitäten, jedoch nur in bestimmten Fachrichtungen.
- Fachhochschulreife (Fachabitur): berechtigt zum Studium an Fachhochschulen und teilweise an weiteren Hochschularten.
Die allgemeine Hochschulreife erlaubt die freie Fächerwahl, während die fachgebundene Hochschulreife auf den in der Schule gewählten Schwerpunkt beschränkt bleibt.
Ein Studium ist auch ohne Abitur möglich: Wer über einschlägige Berufserfahrung verfügt, kann über besondere Zulassungswege einen Studienplatz erhalten. Die konkreten Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Hochschule.
Zulassungsvoraussetzungen für deutsche und internationale Bewerber
Neben dem Schulabschluss verlangen viele Hochschulen fachspezifische Nachweise, etwa Sprachkenntnisse. Internationale Bewerber benötigen zusätzlich ein Studierendenvisum und eine Aufenthaltserlaubnis sowie einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel und eine Unterkunft. Deutschkenntnisse werden meist auf Niveau B2 verlangt, einzelne Hochschulen fordern C1.
- Ein im Ausland erworbener Schulabschluss muss in der Regel als gleichwertig anerkannt werden.
- Wird der Abschluss nicht anerkannt, kann eine Feststellungsprüfung nötig sein.
- Bewerber von außerhalb der EU bewerben sich häufig über uni-assist oder direkt bei der jeweiligen Hochschule.
Für Bildungsinländer – Bewerber mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die ihren Schulabschluss in Deutschland erworben haben – gelten dieselben Regelungen wie für deutsche Bewerber.
Auswahlverfahren: Numerus Clausus und weitere Kriterien
Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der Plätze, greift der Numerus Clausus (NC). Er wird für jeden Studiengang und jede Hochschule einzeln aus der Abiturdurchschnittsnote der Zugelassenen des Vorjahres ermittelt und schwankt entsprechend von Jahr zu Jahr. Stark nachgefragte Fächer wie Medizin oder Journalistik vergeben ihre Plätze regelmäßig über ergänzende Auswahlverfahren.
Neben der Abschlussnote berücksichtigen manche Hochschulen Vorpraktika, Berufserfahrung oder ehrenamtliches Engagement. Bei künstlerischen, sportlichen oder sozialen Studiengängen können zusätzlich Eignungsprüfungen, Auswahlgespräche mit Dozenten oder ein Portfolio verlangt werden. Bewerbungsfristen an staatlichen Hochschulen sind meist der 15. Januar und der 15. Juli, private Hochschulen setzen eigene Fristen.
Visum und Aufenthalt für internationale Studierende
Bürger der EU sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz benötigen kein Visum für ein Studium in Deutschland. Alle anderen müssen vor Studienbeginn ein Studienvisum beantragen, das üblicherweise drei bis sechs Monate gilt. Innerhalb dieser Zeit muss eine langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, die für bis zu zwei Jahre erteilt und verlängert werden kann.
Für den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel dient meist ein Sperrkonto. Laut Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten musste dafür 2024 ein Mindestbetrag von 11.208 Euro nachgewiesen werden, 2025 stieg der Betrag auf 11.904 Euro:
| Jahr | Notwendiger Mindestbetrag im Sperrkonto |
|---|---|
| 2024 | 11.208 Euro |
| 2025 | 11.904 Euro |
Zu den weiteren erforderlichen Unterlagen zählen Reisepass, biometrische Fotos, Geburtsurkunde, Krankenversicherungsnachweis, Zulassungsbescheid der Hochschule, Sprachzeugnis, akademische Zeugnisse, Motivationsschreiben und Lebenslauf. Ausführliche und aktuelle Angaben zu Visum und Einreise stellt der DAAD bereit, verfahrensrechtliche Details liefert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Leben und Arbeiten während und nach dem Studium
Studierende dürfen in Deutschland bis zu 140 ganze oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten, alternativ während der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden pro Woche. Das erleichtert die Finanzierung des Studiums und verschafft erste praktische Erfahrung im Arbeitsmarkt.
Nach dem Abschluss können internationale Absolventen eine bis zu 18 Monate gültige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Wer danach zwei Jahre in einer qualifizierten Beschäftigung gearbeitet hat, kann eine Niederlassungserlaubnis beantragen und damit dauerhaft in Deutschland bleiben. Die zentrale Anlaufstelle für die Bewerbung selbst bleibt Hochschulstart.de, über die viele grundständige Studiengänge vergeben werden; nach erfolgter Zulassung folgt die Einschreibung an der Hochschule, mit der das Studium formal beginnt. Welche Fächer und Module ein Studiengang umfasst, legt das Curriculum der jeweiligen Hochschule fest.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Zulassung und Einschreibung?
Die Zulassung ist die Bestätigung, dass ein Bewerber einen Studienplatz erhalten hat. Erst mit der Einschreibung wird diese Zulassung angenommen und der Studierendenstatus formal begründet.
Welche Sprachkenntnisse benötigen internationale Bewerber?
Für deutschsprachige Studiengänge wird in der Regel das Sprachniveau B2 verlangt, manche Hochschulen setzen C1 voraus. Der Nachweis erfolgt meist über anerkannte Sprachprüfungen wie TestDaF oder DSH.
Wie stark beeinflusst der Numerus Clausus die Zulassungschancen?
Der NC wirkt sich vor allem in Fächern mit deutlich mehr Bewerbern als Plätzen aus, etwa Medizin. In weniger nachgefragten Fächern gibt es häufig keinen NC, und die Zulassung erfolgt direkt über die Erfüllung der formalen Voraussetzungen.
Dürfen internationale Studierende während des Studiums arbeiten?
Ja, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen von 140 ganzen oder 280 halben Tagen im Jahr beziehungsweise 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit. Weitergehende Tätigkeiten müssen bei der Ausländerbehörde genehmigt werden.
Was passiert, wenn ein ausländischer Schulabschluss nicht anerkannt wird?
In diesem Fall kann eine Feststellungsprüfung notwendig sein, die die Studierfähigkeit nachweist. Auskunft dazu geben die Hochschulen sowie die zuständigen uni-assist-Stellen.










