Verwaltungskostenbeitrag: Gebühren für die organisatorischen Leistungen einer Hochschule

Verwaltungskostenbeitrag

Der Verwaltungskostenbeitrag ist eine Gebühr, mit der Studierende die organisatorischen Leistungen einer Hochschule mitfinanzieren – etwa Immatrikulation, Prüfungsamt und Studienberatung. Er ist Teil des Semesterbeitrags, den Studierende bei Ein- oder Rückschreibung zahlen, und liegt in Deutschland meist zwischen 50 und 75 Euro pro Semester. Ob und in welcher Höhe er erhoben wird, entscheidet jedes Bundesland eigenständig.

Rechtlicher Hintergrund

Der Verwaltungskostenbeitrag geht auf eine Rückmeldegebühr zurück, die Baden-Württemberg 1997 einführte. Das Bundesverfassungsgericht kippte diese ursprüngliche Gebühr, weil ihr eine ausreichende sachliche Rechtfertigung fehlte. Länder, die danach einen Verwaltungskostenbeitrag einführten, mussten die Gebühr entsprechend besser begründen und an konkrete Verwaltungsleistungen koppeln – dieses Prinzip gilt bis heute als rechtliche Grundlage.

Bestandteil des Semesterbeitrags

Der Semesterbeitrag, den Studierende bei der Rückmeldung zahlen, setzt sich in der Regel aus mehreren Teilen zusammen:

Bestandteil Zweck
Verwaltungskostenbeitrag Immatrikulation, Prüfungsamt, Studienberatung, International Office
Sozialbeitrag Leistungen des Studierendenwerks: Mensen, Wohnheime, BAföG-Beratung
Beitrag zur Studierendenschaft Studierendenvertretung (z. B. AStA)
ggf. Semesterticket Öffentlicher Nahverkehr, falls im Beitrag enthalten

Der Verwaltungskostenbeitrag deckt dabei ausdrücklich die Kosten administrativer Dienstleistungen ab und ist von Studiengebühren im engeren Sinn zu unterscheiden, die einen Beitrag zu den eigentlichen Studienkosten darstellen und in den meisten Bundesländern für ein Erststudium nicht mehr erhoben werden.

Verwaltungskostenbeitrag

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Wie hoch der Verwaltungskostenbeitrag ausfällt und ob er überhaupt erhoben wird, unterscheidet sich deutlich:

Niedersachsen Bayern
Gesetzliche Grundlage § 11 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) keine – Gebühr abgeschafft
Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben (staatliche Hochschulen) seit dem Wintersemester 2013/2014 nicht mehr erhoben
Höhe derzeit rund 75 Euro je Semester

Bayern schaffte im Zuge der Abschaffung der allgemeinen Studiengebühren auch den Verwaltungskostenbeitrag ab. In Niedersachsen bleibt er dagegen gesetzlich geregelt und wird von den staatlichen Hochschulen erhoben. Für einzelne Studiengänge, etwa berufsbegleitende oder weiterbildende Angebote, können in beiden Ländern zusätzliche, gesonderte Gebühren anfallen.

Wofür der Beitrag verwendet wird

Die Einnahmen aus dem Verwaltungskostenbeitrag fließen in Leistungen, die unmittelbar mit der Organisation des Studiums zusammenhängen: Einschreibung und Rückmeldung, die Abwicklung von Prüfungen durch das Prüfungsamt, allgemeine Studienberatung sowie – an vielen Hochschulen – die Betreuung durch das International Office, etwa bei der Vorbereitung eines Auslandssemesters. Da Gebühren nach der Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt sein müssen, sind Hochschulen gehalten, diese Verwendung nachvollziehbar darzustellen.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Verwaltungskostenbeitrag dasselbe wie Studiengebühren?

Nein. Studiengebühren betreffen im engeren Sinn die Kosten des Studiums selbst und werden für ein Erststudium in den meisten Bundesländern nicht mehr erhoben. Der Verwaltungskostenbeitrag deckt ausschließlich administrative Leistungen ab.

Muss der Verwaltungskostenbeitrag jedes Semester gezahlt werden?

Dort, wo er erhoben wird, fällt er in der Regel bei jeder Rückmeldung an, also einmal pro Semester.

Gibt es Befreiungen vom Verwaltungskostenbeitrag?

Das regeln die Hochschulen beziehungsweise die Landesgesetze unterschiedlich, etwa für bestimmte Studierendengruppen. Verbindliche Auskunft gibt das Studierendensekretariat der jeweiligen Hochschule.

Deckt BAföG den Verwaltungskostenbeitrag ab?

Der Semesterbeitrag, zu dem der Verwaltungskostenbeitrag zählt, ist Teil der Studienkosten und wird bei der Bedarfsberechnung für BAföG berücksichtigt.

Quellen und weiterführende Links