Das Urheberrecht schützt geistige Werke wie Texte, Bilder, Musik und Filme – auch wenn sie als Lehr- oder Lernmaterial eingesetzt werden. Gleichzeitig regelt es, in welchem Umfang Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Forschende urheberrechtlich geschützte Inhalte im Unterricht und in der Wissenschaft nutzen dürfen, ohne die Rechte der Urheberinnen und Urheber zu verletzen. In Deutschland sind die wichtigsten Regeln dafür seit 2018 in den §§ 60a ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gebündelt.
Die Bildungsschranke: § 60a UrhG
Mit dem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), das am 1. März 2018 in Kraft trat, wurden zuvor verstreute Ausnahmeregelungen für Unterricht und Wissenschaft in den neuen §§ 60a ff. UrhG zusammengefasst. Nach § 60a UrhG dürfen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes für nicht-kommerzielle Unterrichtszwecke vervielfältigt und Kursteilnehmenden zugänglich gemacht werden. Abbildungen, einzelne Zeitschriftenartikel, Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen dagegen vollständig genutzt werden.
| Regelung | Geltungsbereich | Erlaubter Umfang |
|---|---|---|
| § 60a UrhG – Unterrichtsschranke | Schulen und Bildungseinrichtungen | Bis zu 15 % eines Werkes |
| § 60c UrhG – Wissenschaftsschranke | Universitäten und Forschung | Bis zu 15 %, bei geringem Umfang auch vollständig |
| § 60e UrhG – Bibliotheken | Öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken | Digitalisierung zur Zugänglichmachung und Erhaltung |
Lehrkräfte müssen zudem Quellen korrekt angeben und bestehende Sonderlizenzen beachten, wenn sie geschützte Werke im Unterricht oder als Lernmaterial einsetzen. Wer Materialien darüber hinaus digital verbreiten möchte, etwa im Rahmen von Online-Lernen, braucht dafür entweder die Zustimmung der Urheber oder muss sich auf eine gesetzliche Erlaubnis wie § 60a UrhG stützen.
Schutzdauer und freie Nutzung
Der Urheberrechtsschutz endet in Deutschland in der Regel 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers; danach gilt ein Werk als gemeinfrei und darf frei genutzt werden. Wer schon vorher rechtssicher teilen möchte, kann auf Open Educational Resources (OER) zurückgreifen: Bildungsmaterialien, die unter einer offenen Lizenz wie Creative Commons stehen und ausdrücklich zur Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe freigegeben sind. Für wissenschaftliche Publikationen erfüllt Open Access eine ähnliche Funktion, indem es Forschungsergebnisse frei zugänglich macht.
Geistiges Eigentum im europäischen Bildungsraum
Auch auf EU-Ebene gibt es Initiativen, die Schülerinnen und Schülern den verantwortungsvollen Umgang mit geistigem Eigentum vermitteln sollen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) stellt über das Programm „Ideas Powered @ School“ kostenlose Unterrichtsmaterialien bereit, mit denen Lehrkräfte Grundlagen des Urheber- und Markenrechts im Unterricht behandeln können. Solche Programme ergänzen den kritischen Umgang mit digitalen Inhalten, wie er auch für Medienkompetenz allgemein wichtig ist.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel eines Werkes dürfen Lehrkräfte im Unterricht nutzen?
Nach § 60a UrhG bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes für nicht-kommerzielle Unterrichtszwecke; Abbildungen und Werke geringen Umfangs dürfen vollständig verwendet werden.
Was passiert nach Ablauf des Urheberrechtsschutzes?
70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers wird ein Werk gemeinfrei und kann ohne Erlaubnis und Vergütung genutzt werden.
Was sind Open Educational Resources (OER)?
Das sind frei lizenzierte Bildungsmaterialien, meist unter einer Creative-Commons-Lizenz, die explizit zur Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe freigegeben sind.
Dürfen Bibliotheken urheberrechtlich geschützte Werke digitalisieren?
Nach § 60e UrhG dürfen Bibliotheken Werke aus ihrem Bestand zur Zugänglichmachung und Erhaltung digitalisieren, allerdings unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.










